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BGB � 824 Kreditgef�hrdung

BGB � 824 Kreditgef�hrdung

[ Auszug: (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gef�hrden oder sonstige Nachteile f�r dess ... ]